Zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen

Erstelldatum: 20.09.2019 | Zuletzt geändert: 24.06.2024

Sie pflegen zu Hause einen Angehörigen mit einem anerkannten Pflegegrad? Dann nutzen Sie zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel zur Entlastung in der häuslichen Pflege!

Die zum Verbrauch bestimmten zuzahlungsfreien Pflegehilfsmittel sollen die Pflege des Pflegebedürftigen im Alltag erleichtern.

Zur Erstattung der Kosten für die zuzahlungsfreien Pflegehilfsmittel ist keine ärztliche Bescheinigung (Rezept) erforderlich. Die pflegebedürftige Person oder der Bevollmächtigte muss lediglich einmalig einen Antrag auf Kostenübernahme bei der zuständigen Pflegekasse des Versicherten stellen. Dies setzt einen entsprechenden Bedarf laut § 40 Absatz 2 SGB XI und die Notwendigkeit im Einzelfall voraus.

Verschiedene Pflegeprodukte aus einem Pflegeset, darunter Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Gesichtsmasken (chirurgisch und FFP2), Feuchttücher, Saugunterlagen, Bettauflagen und Einmalschürzen. In der Mitte steht ein weißer Karton mit der Aufschrift ‚mein Pflegeset‘ und der Website ‚www.mein-pflegeset.de‘.

Voraussetzungen zur Kostenübernahme für zuzahlungsfreien Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse:

Die folgenden Kriterien sind notwendig, damit pflegebedürftige Personen den Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel nutzen können:

  • Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad (1-5)
  • Die pflegebedürftige Person lebt zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen
  • Der Pflegebedürftige wird durch einen Freund, Angehörigen oder Bekannten gepflegt. Was viele nicht wissen: Auch wenn sich zusätzlich zur pflegenden Person ein Pflegedienst um den Pflegebedürftigen kümmert, besteht nach §78 Absatz 1 in Verbindung mit §40 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XI grundsätzlich trotzdem ein Anspruch auf zuzahlungsfreie Pflegehilfsmittel.
  • Ein entsprechender Bedarf laut § 40 Absatz 2 SGB XI und die Notwendigkeit im Einzelfall liegt vor.

Rechtliche Grundlage:

Die Kostenübernahme für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind im Sozialgesetzbuch XI unter §40 Abs. 1 geregelt. Demnach haben gesetzlich Versicherte einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Dies setzt einen entsprechenden Bedarf laut § 40 Absatz 2 SGB XI und die Notwendigkeit im Einzelfall voraus. Sie sollen "zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen". Weiter heißt es "Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 42 Euro nicht übersteigen." Der monatliche Höchstbetrag wurde mit der Einführung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG 1) am 01.01.2015 von höchstens 31 Euro auf höchstens 42 Euro angehoben.


Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die Sie beantragen können:

Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen beinhaltet all diejenigen Produkte, welche durch die Krankenkassen erstattet bzw. dem Patienten leihweise überlassen werden. Die zuzahlungsfreien Pflegehilfsmittel, die Sie zur Erleichterung der häuslichen Pflege beantragen können, sind im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis unter der Produktgruppe (PG) 54 festgehalten. Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel dieser Produktgruppe sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und sollten aus hygienischen Gründen nicht mehrfach verwendet werden.

Hierbei handelt es sich um die folgenden zuzahlungsfreien Produkte:

Einmalhandschuhe:
Hygiene ist vor allem in der häuslichen Pflege wichtig. Durch die Verwendung von Einmalhandschuhen soll zum einen der Pflegende vor Infektionen und ansteckenden Krankheiten geschützt werden. Zum anderen schützen sie jedoch auch die pflegebedürftige Person vor Keimen, Verunreinigungen und Infektionen. Zudem können sie zum Auftragen von Salben oder Gelen verwendet werden. Einmalhandschuhe sind in den Materialien Vinyl, Latex und Nitril sowie in unterschiedlichen Größen für einen bestmöglichen Tragekomfort erhältlich.

Fingerlinge:
Fingerlinge werden zum einmaligen Gebrauch angewandt und können zum Auftragen von Gel oder Salbe verwendet werden. Zudem schützen sie kleinere Verletzungen, wie z. B. Blasen.

Schutzschürzen:
Die Schutzschürzen zum Einmalgebrauch sollen in der häuslichen Pflege vor allem den Pflegenden vor Verunreinigungen schützen. Da sie wasserfest und feuchtigkeitsabweisend sind, können sie beispielsweise bei der Körperpflege des Pflegebedürftigen eingesetzt werden.

Einmal-Lätzchen:
Für Pflegebedürftige ist es oft eine große Anstrengung, Mahlzeiten zu sich zunehmen, ohne sich schmutzig zu machen. Diese Lätzchen sorgen dafür, dass die Pflegebedürftigen ihre Mahlzeiten wieder sorgenfrei genießen können. Durch die Lätzchen wird die Kleidung des Pflegebedürftigen und der Esstisch geschützt.

Flächendesinfektionsmittel:
Mit Hilfe des Flächendesinfektionsmittels können Oberflächen von Keimen befreit werden. Dies ist beispielsweise im Bad notwendig, um das Infektions- und Ansteckungsrisiko zu minimieren. Die entsprechenden Bereiche sollten daher regelmäßig und großflächig gemäß der Gebrauchsanweisung mit dem Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden. Sie erhalten bei uns zum einen flüssiges Flächendesinfektionsmittel oder Flächendesinfektionstücher.

Händedesinfektionsmittel:
Aufgrund von Krankheiten ist das Immunsystem pflegebedürftiger Menschen häufig bereits geschwächt. Um diese vor Infektionen zu schützen, ist die regelmäßige und gründliche Händedesinfektion notwendig. Neben dem Schutz des Pflegebedürftigen schützt die Verwendung des Händedesinfektionsmittels jedoch auch den pflegenden Angehörigen vor Infektionskrankheiten. Händedesinfektionsmittel gibt es zum einen als Flüssigkeit und zum anderen als Gel.

Mundschutz zum Einmalgebrauch:
Der Mundschutz schützt vor allem andere (Fremdschutz) vor Flüssigkeitsteilchen, welche der Maskenträger bspw. beim Sprechen oder Husten abgibt.

Filtrierende Halbmaske FFP2:
Die FFP2-Maske schützt nicht nur den Pflegenden, sondern auch den Pflegebedürftigen vor Ansteckungen über eine Tröpfcheninfektion, wie z.B. einer Erkältung. Zudem schützt sie vor Aerosolen.

Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch: 
Saugende Bettschutzeinlagen nehmen Körperflüssigkeiten auf und schützen damit Möbel vor Verunreinigungen. Darüber hinaus soll der Liegekomfort des Pflegebedürftigen verbessert werden.

Sonderfall wiederverwendbare Bettschutzeinlagen:
Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind streng genommen keine zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel, sondern gehören der Produktgruppe 51 "Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden" (PG 51) an. Einige Pflegekassen erstatten die Kosten für durchschnittlich 3 wiederverwendbare Bettschutzeinlagen pro Jahr. Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind aufgrund ihres weichen Baumwollgewebes sehr hautfreundlich und haben eine hohe Saugkraft. Sie können bei bis zu 90 °C gewaschen werden und sind daher umweltbewusster als saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch.


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